Keine Duldungspflicht für multifunktionale Rauchwarnmelder als Modernisierungsma
Das Amtsgericht Berlin-Spandau entschied mit Urteil vom 04.09.2026 – 5 C 85/26, dass Mieter nicht verpflichtet sind, den Einbau multifunktionaler Rauchwarnmelder mit Zusatzfunktionen (u.a. CO-Warnung, Raumklimaüberwachung, App-Anbindung) als Modernisierungsmaßnahme zu dulden, wenn diese Funktionen keine nachhaltige Wohnwertverbesserung im Sinne des § 555b BGB bewirken. Die Ersetzung vorhandener Rauchwarnmelder durch solche Geräte stellt keine duldungspflichtige Modernisierung dar.
Modernisierungsmaßnahme und bauliche Veränderung
Das Gericht erkennt zwar an, dass der Einbau eines neuen, multifunktionalen Rauchwarnmelders eine bauliche Veränderung im Sinne von § 555b BGB sein kann, insbesondere wenn zusätzliche Funktionen gegenüber dem bisherigen Zustand hinzukommen. Dies gilt insbesondere für den erstmaligen Einbau eines Geräts in der Küche.
Modernisierungszweck und nachhaltige Wohnwertverbesserung
Eine Duldungspflicht besteht jedoch nur, wenn die jeweiligen Funktionen des Geräts isoliert betrachtet eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache oder eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse bewirken (§ 555b Nr. 4, 5 BGB).
- Die reine Rauchwarnmeldefunktion und die Fernwartung stellen keine Modernisierung dar, wenn bereits Rauchwarnmelder vorhanden sind.
- Die Vernetzungsfunktion kann zwar das Sicherheitsniveau erhöhen, reicht aber allein nicht aus, um die Maßnahme als Modernisierung zu qualifizieren.
- Die CO-Warnfunktion ist in Wohnungen ohne Gasanschluss oder CO-Quellen nicht relevant.
- Die Raumklima- und App-Funktionen führen nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht zu einer Wohnwertverbesserung, da sie keinen unmittelbaren Effekt auf das Raumklima haben und zudem datenschutzrechtliche Bedenken auslösen.
- Weitere Zusatzfunktionen wie Assistenzlicht oder optimierter Alarmton sind nicht ausreichend dargelegt.
Interessenabwägung und Zumutbarkeit
Das Gericht betont, dass die Duldungspflicht auch unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters nach § 242 BGB ausscheidet. Die Zusatzfunktionen bieten keinen besonderen Nutzen für den Vermieter, während die Mieter datenschutzrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Bedenken geltend machen können. Die Übertragung der Kosten auf die Mieter ist zudem nicht gerechtfertigt, wenn die Funktionen keine Modernisierungszwecke erfüllen.